Hinweisgeberkanal

Die Bundesregierung will einen besseren Hinweisgeberschutz in Deutschland ermöglichen. Sogenannte „Whistleblower“ verdienen Schutz vor Benachteiligungen. Das Gesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Nachfolgend erhalten Sie gemäß EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie die Möglichkeit, Gesetzesverstöße über unseren Hinweisgeberkanal zu melden. Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß der EU-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU-Recht verstoßen und in einen der nachfolgenden Bereiche fallen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit- und konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

 

Weiter regelt die Richtlinie auch, um welche Personen es sich bei einem Hinweisgeber handeln kann. Hierbei kann es sich u.a. um nachfolgende handeln:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige, einschließlich Beamt*innen
  • ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigener*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
  • aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg*innen)

 

Durch Ihre Meldung wird es der Geschäftsführung der Die Brücke Neumünster gGmbH ermöglicht, das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und die Organisation so vor größeren Schäden zu bewahren. Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, werden im Rahmen der Folgemaßnahmen nicht weiterverfolgt.

Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wahrheitsgehalt der Information

Sie hatten hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.

2. Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Bei dem gemeldeten Verstoß handelt es sich um eine Handlung oder Unterlassung, die in einen der oben genannten Bereiche fällt.

3.Nutzung des zulässigen Meldeweges

Sie haben den Hinweisgeberkanal genutzt, um Ihre Hinweismeldung zu übermitteln. (Alternativ steht es Ihnen frei, die Meldung über einen externen Meldekanal zu übermitteln, welcher durch die zuständige Aufsichtsbehörde betrieben wird. Die zentrale externe Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. In diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Meldung ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde.)

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch eine von uns beauftragte interne Meldestelle. Diese unterstützt uns bei der Entgegennahme von Hinweismeldungen sowie bei der Durchführung von Folgemaßnahmen. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei stets gewahrt.

Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. Hierfür bitten wir um Ihre Kooperation während des gesamten Prüfprozesses, da nur so gewährleistet werden kann, dass der Sachverhalt vollends aufgeklärt wird.

Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche vor.

Bitte nutzen Sie für die Abgabe einer Hinweismeldung ausschließlich den Hinweisgeberkanal. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt stets gewahrt wird und nur die Personen Einblick in Ihre Meldung erhalten, die dazu bestimmt sind.

Meldewege

E‑Mail

Senden Sie uns Ihre Mitteilung gerne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erforderlich, fügen Sie dieser
bitte Anhänge an: hinweisgeberin@bruecke-ggmbh.de

Telefonische Meldung

Reichen Sie gerne eine telefonische Meldung bei uns ein.
Bitte sprechen Sie auf die Mailbox: 0176-12004406

Postweg
Postalisch wenden Sie sich mit Ihrer schriftliche Hinweismeldung bitte an:

Die Brücke Nuemünster gGmbH

Hinweisgebermeldung

-vertraulich an internen Meldestelle-

Ehndorfer Str. 13 - 19

24537 Neumünster